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Satzung des Vereins

„Freunde und Förderer der Marienborn-Grundschule Dortmund e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Marienborn – Grundschule e. V.“ Er ist im Vereinsregister und der Nr. 3679 eingetragen. Sitz des Vereins ist Dortmund.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern und Lehrern zu fördern und die Öffentlichkeit mit der Arbeit der katholischen Grundschule bekannt zu machen. Dabei ist die Zusammenarbeit mit den katholischen Kirchengemeinden in Lütgendortmund und Bövinghausen zu pflegen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a)  ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung von Einrichtungen und Veranstaltungen der Marienborn – Grundschule

b)  Durchführung von Informationsveranstaltungen zu schulischen Problemen

c)   von Gemeinschaftsveranstaltungen

d)  Herausgabe von Informationsmaterial

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck des Vereins unterstützt. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden durch Bankeinzug eingezogen.

§5 Kündigung

Die Mitgliedschaftskündigung muss schriftlich drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich eingegangen sein.

Die Mitgliedschaft endet ohne Frist in folgenden Fällen:

a)  durch Tod des Mitgliedes

b)  bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch deren Auflösung

c)   Ausschluss, der durch Beschluss des Vorstandes auch wichtigen Grund erfolgen kann.

§ 6 Organe des Vereins

1.  Die Mitgliederversammlung

2  Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind von dem Verhandlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

1.  Genehmigung des letzten Mitgliederversammlungsprotokolls

2.  Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses

3.  Erteilung der Entlastung

4.  Wahl der Vorstandsmitglieder

5.  Festsetzung des Mitgliederbeitrages

6.  Satzungsänderungen und Auflösung des Fördervereins

7.  Aussprache über die Fördermaßnahmen

8.  Aussprache über geplante Veranstaltungen des Fördervereins.

§ 8a Kassenprüfung

Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher und die Kasse des Vereins. Sie können in der Zwischenzeit unangekündigt Prüfungen vornehmen. Die Kassenprüfer erstatten Bericht an den Vorstand und an die nächste Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1. Die Geschäfte des Vereins führt der aus der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand. Er setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie mindestens 1, höchstens 3 Beisitzern.

2.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils 2 Mitglieder dieses Vorstands sind berechtigt, den Verein zu vertreten.

3.  Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4.  Der Schulleiter und der Schulpflegschaftsvorsitzende sowie im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter haben das Recht, beratend an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

5. Der Vorstand leitet den Verein nach dem in § 2 genannten Zweck. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliedersammlung gebunden. Er ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der einfachen Mehrheit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

6. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

§ 10 Vereinsvermögen

Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 2 Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Dortmund als Schulträger zu.

§ 12 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss, der Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die nur vom Amtsgericht oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Dortmund-Lütgendortmund, .. Mai 2014

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